Bei einer geplanten Investition in Griechenland kann die Übernahme eines bereits bestehenden griechischen Unternehmens Vorteile bergen (siehe auch Mergers & Acquisitions in Griechenland). Der Kauf eines Unternehmens in Griechenland stellt allerdings einen komplexen Ablauf mit einer Vielzahl klärungsbedürftiger Detailfragen dar, wobei zwischen den jeweiligen Phasen der Vorbereitung, Transaktion und Integration zu unterscheiden ist. Zunächst muss also ein Projektplan für die einzelnen Schritte und den geplanten Ablauf in enger Abstimmung mit einem Rechtsanwalt bestimmt werden.
1. Der Ablauf bei einem Unternehmenskauf wird üblicherweise folgender sein:
- Soweit für den beabsichtigten Kauf nicht bereits ein konkretes Unternehmen ausgewählt wurde, ist anhand der Vorgaben zunächst eine Vorauswahl (“Screening”) möglicher Zielunternehmen vorzunehmen.
- Sobald ein Zielobjekt (“Target”) gefunden ist, erfolgt die Kontaktaufnahme zu dem Zielunternehmen. Dabei kann die Inanspruchnahme eines M & A Beraters, Rechtsanwalts, Steuerberaters etc. hilfreich sein.
- Wird seitens des Zielunternehmens eine grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf signalisiert, sollte aus verständlichen Gründen eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich des weiteren Informationsaustausches (Annäherung, Feststellung konvergierender Interessen usw.) unterzeichnet werden.
- Bezeugen dann im Rahmen der ersten Gespräche beide Seiten ein Interesse an der Fortführung der Übernahmeverhandlungen, unterzeichnen sie in der Regel eine “LOI” (Letter of Intent = Absichtserklärung) und einigen sich – gegebenenfalls unter Mitwirkung eingeschalteter Berater – auf die weitere Verhandlungstaktik.
- Im nächsten Schritt ist eine sorgfältige Unternehmensbewertung erforderlich. Bei dieser sogenannten “Due Diligence“ wird noch zwischen “Legal Due Diligence” und “Financial Due Diligence”, also rechtlicher und wirtschaftlicher Überprüfung des Zielunternehmens unterschieden.
- Auf der Grundlage der Ergebnisse der “Due Diligence“ erfolgt dann der Entwurf der endgültigen Gestaltung des geplanten Unternehmenskaufs.
- Im Anschluss daran (oder auch parallel) werden Preisverhandlungen geführt.
- Bei größeren Deals erfolgt ein Vertragsabschluss in der Regel erst nach Anmeldung des geplanten Unternehmensverkaufs bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde.
- Ist der Vertrag unterzeichnet, wird noch die Sicherstellung der optimalen Übergabe und Fortführung des operativen Geschäfts zu regeln sein.
2. Due Diligence” (Unternehmensbewertung)
Die “Due Diligence“ nimmt beim Unternehmensverkauf eine wesentliche Rolle ein. Zur Bewertung des Unternehmens und zur Verminderung der offenen und verborgenen Risiken im Zusammenhang mit der Transaktion müssen die unternehmensrelevanten Informationen zusammengetragen werden, damit einerseits die Stärken und Schwächen sowie andererseits auch die Chancen und Risiken des geplanten Unternehmenskaufs eingeschätzt werden können. In der schriftlich auszuarbeitenden “Due Diligence” werden (nicht zuletzt auch zu Dokumentations- und Beweiszwecken!) sämtliche Informationen, Tatsachen und Besonderheiten vermerkt. Die “Due Diligence“ sollte alle unternehmensrelevanten Informationen enthalten, nämlich:
- die Unternehmensdaten seit der Gründung
- Informationen bezüglich der strategischen Ausrichtung des Unternehmens, seiner Geschäftspolitik etc.
- das Umfeld des Unternehmens und die bestehenden Rahmenbedingungen
- die finanzielle Situation und insbesondere die Vermögenslage, Cash-flow, Liquidität und Ertragskraft des Unternehmen
- das Organisationsmanagement und den technischen Stand des Unternehmens
- den Personalbestand
- die rechtliche und steuerrechtliche Situation
- die Frage nach den Umwelt- und Altlasten
3. Der Kaufvertrag
Ist die “Due Diligence“ zufriedenstellend durchgeführt und der Kaufpreis festgelegt, gilt es, den Vertrag über den Kauf des Unternehmens durch einen Rechtsanwalt gestalten zu lassen. Unternehmenskaufverträge werden in Griechenland durch die jeweiligen allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuches ZGB (in Griechenland: AK = Astikos Kodikas) aus dem Bereich des Kauf- und Gewährleistungsrechts, sowie die – je nach Regelungsgehalt des Vertrags – weiteren relevanten Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuches erfasst. Weitere einschlägige Regelungen enthält das griechische Handelsgesetzbuch (in Griechenland: Emporikos Kodikas).
Der Kaufvertrag enthält neben den “essentialia negotii”, also den Angaben zu den Parteien, die genaue Bezeichnung des Kaufobjekts und den Kaufpreis sowie auch Regelungen über Gewährleistung, Zusicherung und Garantien, welche wesentliche Bestandteile eines jeden Unternehmenskaufvertrages darstellen. Ferner sind üblicherweise Fragen zur Übernahme von Rechten und Pflichten aus bestehenden Vertragsverhältnissen des Zielunternehmens, eventuelle Haftungs- und Forderungsausschlüsse, Vertragsstrafen, Wettbewerbsverbote und Regelungen zur Rückabwicklung bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflichten enthalten.
Bei Verletzung der kaufvertraglichen Pflichten durch den Verkäufer stehen dem Käufer die Möglichkeiten der Kaufpreisminderung sowie ein Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch zu. Wird die vertraglich geschuldete Leistung verspätet oder überhaupt nichterbracht, kann der Käufer Erfüllung und Schadenersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
Der Kauf oder die Beteiligung wird bei Kapitalgesellschaften im Rahmen eines sogenannten “Share Deals“ durch die Übertragung der Anteile an dem jeweiligen Unternehmen vollzogen werden. Bei der GmbH erfolgt dies durch die Übertragung der Geschäftsanteile, während bei der nicht börsennotierten AG die Übertragung durch den Erwerb von Aktien vollzogen wird. Während für den Verkauf der Geschäftsanteile an einer GmbH ein notarieller Kaufvertrag notwendig ist, können Inhaberaktien bei der AG durch eine einfache (privatschriftliche) Verkaufsvereinbarung übertragen werden. Bei der Übertragung von Namensaktien sind allerdings gewisse Formalien zu beachten. Bei börsennotierten AGs erfolgt der Anteilskauf hingegen über den Börsenhandel.
Der Kauf der Vermögenswerte einer griechischen Gesellschaft wird “Asset Deal“ genannt und kommt dann in Betracht, wenn nicht die Übertragung der Gesellschaft an sich, sondern die Übertragung ihrer Vermögenswerte im Vordergrund steht.
4. Kartellrecht
Entsteht durch die Übernahme des Unternehmens ein besonders großes Unternehmen bzw. nimmt es eine exponierte Marktstellung ein, ist der Kauf immer auch unter dem Aspekt des griechischen Kartellrechts zu prüfen. Hier gilt zunächst das griechische Kartellrecht gemäß Gesetz 3959/2011 für die Übernahme von Unternehmen auf nationaler Ebene sowie bei grenzübergreifenden Unternehmenskäufen das europäische Kartellrecht.

