Beim Kauf einer Immobilie fallen wie allgemein üblich Kaufnebenkosten an, welche von den Parteien beim Erwerb einer Immobilie mitberücksichtigt werden müssen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um nachfolgende Positionen:
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Grunderwerbssteuer:
Die Grunderwerbssteuer ist grundsätzlich durch den Käufer zu entrichten. Der aktuelle Satz der Grunderwerbssteuer beträgt 3,09% vom Kaufpreis.
Bei Kauf von Neubauten direkt vom Bauunternehmer (maßgebliches Datum ist die Ausstellung der Baugenehmigung ab dem 1.1.2006), fällt Mehrwertsteuer i.H.v. 24% statt der Grunderwerbssteuer an. Im Jahr 2019 wurde bei Neubauten für drei Jahre (bis zum 31.12.2022) eine Befreiung von der MwSt verfügt, welche gesetzlich um weitere zwei Jahre (also bis zum 31.12.2024) verlängert wurde.
In einigen, konkret geregelten Fällen sind darüber hinaus Steuerbefreiungen möglich, wie z.B. im Falle des Erwerbs einer Wohnimmobilie zum Zwecke des Erstwohnsitzes, sofern jedoch der Käufer seinen Wohnsitz in Griechenland hat.
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Beurkundungskosten:
Die notariellen Kosten / Beurkundungskosten bemessen sich auf der Grundlage des im Kaufvertrag genannten oder vom Finanzamt festgelegten objektiven Wertes der Immobilie (vergleichbar mit dem Einheitswert in Deutschland), sofern Letzterer höher liegt. Es ist somit stets auf den höheren der beiden Werte abzustellen.
Die notariellen Kosten / Beurkundungskosten betragen durchschnittlich ca. 1% – 1,2 % dieses Gegenstandswertes.
Grundsätzlich fallen die Beurkundungskosten dem Käufer zu Last, dem übrigens auch ein praktisch anerkanntes Wahlrecht hinsichtlich des Notars zusteht. Zur Frage der Übernahme der anfallenden Beurkundungskosten können die Parteien allerdings eine gesonderte Vereinbarung treffen.
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Grundbuchkosten
Die Kosten für die Eintragung des Eigentums beim Grundbuch- bzw. Katasteramt liegen bei ca. 6/1000 zuzüglich Auslagen je nach Einzelfall.
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Anwaltskosten
Die Anwaltskosten sind direkt zwischen Anwalt und Mandant zu vereinbaren. Je nach Dienstleistungsumfang sind Beträge auch von 1% (zB nur bei Wahrnehmung eines Notartermins) oder bis zu 4% vom Kaufpreis möglich. (zB bei umfassender Vertretung, inkl. Beantragung einer griechischen Steuernummer, Grundbuchrecherche, Übersetzungen etc.)

